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Nachlasssachen

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Errichtung und Verwahrung von Testamenten
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Ausschlagung der Erbschaft
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+49 471 596 13667
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+49 471 596 13681

Nordstraße 10
27580 Bremerhaven

Die Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Erbausschlagungserklärungen erfolgt nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache. Die Rückgabe von Testamenten ist nur nach vorheriger telefonischer Absprache möglich.

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Zuständigkeit

Zuständiges Nachlassgericht
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte. Wohnte die verstorbene Person zur Zeit des Todes in Bremerhaven, so ist das Nachlassgericht in Bremerhaven zuständig für die Nachlassangelegenheiten.

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Ein Testament kann entweder zur Niederschrift eines Notars oder durch Fertigung eines privatschriftlichen Testaments gemäß § 2247 BGB errichtet werden.

Öffentliches Testament:

Zur Niederschrift des Notars wird ein Testament errichtet, indem der Testator dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben, sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein (vgl. § 2232 BGB).

Eigenhändiges Testament:

Der Erblasser kann gemäß den Vorschriften des § 2247 BGB ein privatschriftliches Testament errichten durch Fertigung einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung. Ort und Datum sollen dabei angegeben werden. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Nachnamen enthalten.

Gemeinschaftliche Testamente:

Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten und von Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz errichtet werden (vgl. § 2265 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG ).
Das gemeinschaftliche Testament kann sowohl zur Niederschrift eines Notars als auch privatschriftlich errichtet werden.
Ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament kann errichtet werden, indem einer der Testatoren ein Testament eigenhändig gemäß den Vorschriften des § 2247 BGB verfasst und der andere diese gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll dabei angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er die Unterschrift beigefügt hat.

Berliner Testament gemäß § 2269 BGB:

Unter einem Berliner Testament versteht man ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sich die Testatoren gegenseitig als Erben einsetzen und einen Dritten (z.B. die Kinder) als Erben des Überlebenden bestimmen.

Amtliche Verwahrung:

Öffentliche Testamente:
Vor einem Notar errichtete Testamente sind gemäß § 34 BeurkG durch den Notar in die amtliche Verwahrung zu bringen.

Eigenhändige Testamente:
Ein nach den Vorschriften des § 2247 BGB errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers bei einem Amtsgericht seiner Wahl in die amtliche Verwahrung zu nehmen.

Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht oder die Herausgabe der Verfügung von Todes wegen verlangen.
Ein vor einem Notar errichtetes Testament gilt durch die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung als widerrufen.
Eigenhändige Testamente bleiben auch nach der Rückgabe aus der Verwahrung wirksam. Das Testament kann nur an den Erblasser persönlich (bei einem gemeinschaftlichen Testament an beide Ehegatten persönlich) herausgegeben werden.
Soll ein privatschriftliches Testament in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden, oder wird die Herausgabe einer Verfügung von Todes wegen verlangt, so hat jeder Testator einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
Zudem sind bei der Abgabe des Testaments in die amtliche Verwahrung folgende Angaben zu machen:

  • Vorname und Familienname (ggf. Geburtsname)
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Geburtsstandesamt mit Register-Nr.
  • Beruf
  • Namen der Eltern.

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Eröffnung von Testamenten:

Das Nachlassgericht hat jede letztwillige Verfügung nach dem Tod einer Person zu eröffnen.
Sofern sich die letztwillige Verfügung nicht schon in amtlicher Verwahrung befindet, ist diese bei dem Nachlassgericht abzuliefern. Zur unverzüglichen Ablieferung nach Kenntnisnahme von dem Tod des Erblassers ist jeder verpflichtet, der ein Testament in Besitz hat. Wer das Testament unterdrückt, kann sich strafbar machen. Dem zu eröffnendem Testament ist eine Sterbeurkunde des Erblassers und, soweit bekannt, Namen und Anschriften der gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligten (z.B. Testamentserben, Vermächtnisnehmer) beizufügen.
Das Nachlassgericht bestimmt nach Kenntnisnahme von dem Tod des Erblassers einen Eröffnungstermin. Über die Eröffnung nimmt das Nachlassgericht eine Niederschrift auf.
Der Inhalt der letztwilligen Verfügung wird hierbei rechtlich nicht gewürdigt. Eine rechtliche Würdigung des Testamentes kann nur in einem Erbscheinsverfahren erfolgen.
Die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten werden vom dem sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen informiert.

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Erbscheinsverfahren

Ein Erbschein wird nur auf Antrag und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erteilt. Die eidesstattliche Versicherung kann vor einem Notar oder einem Nachlassgericht abgegeben werden.
Bei Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Zur Kostenberechnung ist der Wert des reinen Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden) anzugeben. Ein Unterschied zur Beurkundungsgebühr des Notars und des Gerichts besteht nicht. Der Notar muss lediglich die entsprechende Mehrwertsteuer einfordern (siehe auch Kosten in Nachlasssachen).

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist der Erbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, so reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines stellt. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, so hat der Antragsteller anzugeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.
Der Vorerbe ist antragsberechtigt bis zum Eintritt des Nacherbfalls; danach der Nacherbe.
Der Gläubiger des Erben, der einen Erbschein zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt, ist ebenfalls zur Antragstellung befugt.

Darlegungspflicht des Antragstellers:

bei gesetzlicher Erbfolge

Die gesetzlichen Erben haben die Zeit des Todes des Erblassers und das Verhältnis anzugeben, auf der ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Ehegattenverhältnis, Güterstand). Außerdem sind vorhandene oder vorhanden gewesene Personen anzugeben, durch die die Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert werden würden.
Diese Angaben sind durch Vorlage der entsprechenden Urkunden in Urschrift oder öffentlich (notariell) beglaubigter Form nachzuweisen.
Vorzulegen sind grundsätzlich folgende Urkunden:

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen.
  • Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht
  • die Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die als (Mit-) Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten
  • war der Erblasser geschieden, so ist das Scheidungsurteil vorzulegen

bei Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen

Der durch Verfügung von Todes wegen berufene Erbe hat die Verfügung von Todes (Testament oder Erbvertrag) wegen zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht und hat mitzuteilen, ob weiter Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind. Der Antragsteller hat zudem anzugeben, ob ein Rechtstreit über das Erbrecht anhängig ist. Die Sterbeurkunde des Erblassers ist ebenfalls vorzulegen. Sind erbberechtigte Personen durch Tod weggefallen, so sind die entsprechenden Sterbeurkunden in Urschrift oder öffentlich (notariell) beglaubigter Form dem Gericht zur Einsichtnahme vorzulegen.

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Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft ausschlagen, indem er die Erbausschlagung zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts erklärt oder indem er dem zuständigen Nachlassgericht eine Ausschlagungserklärung einreicht, bei der seine Unterschrift durch einen Notar beglaubigt ist. Eine einfache schriftliche Erklärung des Erben reicht für eine wirksame Erbausschlagung nicht aus.
Zur Aufnahme der Erbausschlagungserklärung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingehen. Die Frist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit Kenntnisnahme von dem Anfall und dem Grund der Berufung, bei testamentarischer Erbfolge jedoch frühestens mit Testamentseröffnung. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält, beträgt die Frist 6 Monate.
Für minderjährige Kinder muss der gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) die Erbschaft ausschlagen. Steht den Eltern das gemeinschaftliche Sorgerecht zu, so sind von Mutter und Vater gemeinschaftliche Ausschlagungserklärungen abgeben. Die betreuungsgerichtliche- bzw. familiengerichtliche Genehmigung, die der Vormund grundsätzlich, die Eltern nur in bestimmten Fällen benötigen, ist innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht einzureichen.
Für die Entgegennahme der Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist sind das Nachlassgericht als auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.
Da dass Nachlassgericht die Ausschlagung demjenigen mitteilen soll, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist, sollte der Ausschlagende bei der Aufnahme der Erbausschlagungserklärung die Namen und Anschriften der dann als Erben in Betracht kommenden Personen angeben.
Die Kosten für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung und für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung berechnen sich nach dem Nachlasswert. Die Mindestgebühr beträgt insgesamt 30,00 Euro ( vgl. hierzu auch Kosten in Nachlasssachen).

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Kosten in Nachlasssachen

Gemäß dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) können die folgenden Gebühren anfallen. Die Mindestgebühr für jede Tätigkeit beträgt 10,00 Euro. Der Notar erhebt seine Gebühren nach denselben Vorschriften wie das Gericht. Er muss lediglich zusätzlich die entsprechende Mehrwertsteuer einfordern.

Amtliche Verwahrung:

Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme eine Festgebühr von 75,00 € erhoben.

Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen:

Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Festgebühr von 100,00 € erhoben.

Erbscheinsverfahren:

Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung beim Erbscheinsantrag wird eine volle Gebühr erhoben. Für die Erteilung eines Erbscheines wird eine (weitere) volle Gebühr erhoben. Der Geschäftswert ergibt sich jeweils aus dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes nach Abzug der Verbindlichkeiten.

Ausschlagung einer Erbschaft:

Für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung wird ebenfalls ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Der Geschäftswert berechnet sich nach dem Nachlasswert. Ist der Nachlass überschuldet, so berechnen sich die Gebühren nach dem Mindestwert.

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Gebührentabelle

Hier stellen wir Ihnen eine einfache Gebührentabelle zum Download bereit:

Gebührentabelle (Altfälle) (pdf, 22.4 KB)

Gebührentabelle neu ab 1. August 2013 (pdf, 162.8 KB)

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